Allgemeine Geschäftsbedingungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG
(Stand 01. Januar 2014)
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich
I. Bei allen - auch zukünftigen - Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG - nachfolgend einheitlich auch mit „SÜDWEST“ bezeichnet - gegenüber den in Abs. II genannten Kunden liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Inlandsgeschäfte zugrunde. Abweichende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, SÜDWEST hätte schriftlich ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2
Anwendungstechnische Hinweise, Angaben über Produkteigenschaften, Bestellungen von getönten Materialien
I. Anwendungstechnische Hinweise, Verarbeitungshinweise, Ratschläge und Empfehlungen, die SÜDWEST in Wort und Schrift zur Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. bzw. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Sie sind unverbindlich, sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere Hinweise und Empfehlungen entbinden Kunden und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den jeweiligen Verwendungszweck mit der gebotenen Sorgfalt selbst zu überzeugen.
II. Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Garantieübernahme dar.
III. Bei Bestellungen von getönten Materialien ist vom Kunden zu beachten, dass die Struktur des Untergrundes, die Saugfähigkeit, das Alter des Vergleichsmaterials, Umgebungseinflüsse und Lichtverhältnisse einen Farbton verändern. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss grundsätzlich die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrages angegeben werden; Farbtonvergleiche zum Zwecke von Nachbestellungen sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen.
IV. Sämtliche Farbtonmuster von SÜDWEST sind im Druckverfahren hergestellt. Geringe Farbtonabweichungen gegenüber den Originalfarbtönen sind drucktechnisch- und materialbedingt; sie stellen keinen Mangel dar. Die Farbtonmuster geben keinen Hinweis auf Glanzgrad bzw. Oberflächenstruktur eines jeden Produktes
V. Bei Nachbestellungen sind geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit branchenüblich und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt bei Bestellungen nach Farbtonkarten oder Mustern des Kunden. Saugfähigkeit oder Struktur des Untergrundes, Alter des Vergleichsmaterials, Umgebungseinflüsse und Lichtverhältnisse können einen Farbton verändern. Farbtöne sind vom Kunden vor der Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit zu prüfen; geringfügige Farbtonabweichungen sind branchenüblich und können nicht beanstandet werden.
VI. Die für das jeweilige Produkt geltenden technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter sind Vertragsbestandteil. Die technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter stehen u.a. in der Internetseite www.suedwest.de zum Download zur Verfügung.
§ 3
Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen
I. Werden Mengen durch Flächenangaben mitgeteilt bzw. bestellt, so erfolgt die Umrechnung durch SÜDWEST nach Erfahrungs-werten.
In solchen Fällen sind Mehr- oder Minderlieferungen branchenüblich von bis zu 10 % möglich. Das Gleiche gilt für Bestellungen von getöntem Material.
II. SÜDWEST ist zur Teillieferung und Teilleistung in zumutbarem Umfang berechtigt.
§ 4
Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Schadensersatz wegen Leistungsverzögerung
I. Lieferfristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung und aller technischen Fragen durch den Kunden. Bei Waren, die nach Kundenwünschen hergestellt oder angepasst werden, beginnt die Lieferfrist in keinem Fall vor der Bezahlung.
II. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
§ 5
Transport, Gefahrübergang, Paletten, Verpackung
I. Vorbehaltlich Abs. II und sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, liefert SÜDWEST innerhalb Deutschlands ab 500,-- EUR Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) grundsätzlich frachtfrei bis zum vereinbarten Bestimmungsort, d.h. Ablieferung an der Bordsteinkante des Bestimmungsortes. Produkte aus dem Malfa Sortiment werden ab einem Auftragswert in Höhe von 1.250,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer frachtfrei bis zum vereinbarten Bestimmungsort geliefert. Ist frachtfreie Lieferung geschuldet, so gilt dies nur für den branchenüblichen Versand und Transport. Mehrkosten, die z. B. für vom Kunden gewünschte Expressfracht entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Entsprechendes gilt für Mehrkosten wegen Luftfracht, Fährenbenutzung, Transportversicherung, Gefahrguttransport.
II. Bei Lieferung ins Ausland oder auf die deutschen Ostsee- oder Nordseeinseln sind unabhängig vom Auftragswert Frachtkosten zu zahlen. Die Höhe ergibt sich aus der entsprechenden Preisliste. Bei der Lieferung von Dämmplatten gehört das Abladen am Bestimmungsort nicht zu den von SÜDWEST zu erbringenden Pflichten. Für die Lieferung von Dämmplatten im Volumen von bis zu 5 m3 wird eine Transportpauschale gemäß jeweils gültiger Preisliste berechnet (Pauschale gemäß Vorlieferant).
III. Für Lieferungen im Auftragswert unter 500,-- EUR (ohne Umsatzsteuer) bzw. in Höhe von 1.250,-- EUR (ohne Umsatzsteuer) bei Produkten aus dem Malfa Sortiment berechnet SÜDWEST eine Transportpauschale in Höhe von 25,-- EUR (zuzüglich Umsatzsteuer). Sofern in den Fällen des § 11 Abs. I eine Zustimmung erteilt wird, berechnet SÜDWEST die Transportpauschale von 49,50 EUR (zuzüglich Umsatzsteuert) für Lieferungen im Auftragswert bis zu 500,-- EUR (ohne Umsatzsteuer). Bei höherem Auftragswert erfolgt der branchenübliche Versand kostenfrei.
IV. Paletten werden bei Auslieferung berechnet.
V. Zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 6
Preise und Zahlung
I. Preise gelten zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, falls nicht anders vermerkt.
II. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten oder im Rahmen eines Bezugs- oder Sukzessiv-lieferungsvertrages können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht abwendbare Kostensenkungen oder -erhöhungen eingetreten sind. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Partei zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als zwei Monaten ergibt.
Rechnungen für Waren, die nach spezifischen Kundenwünschen erstellt oder angepasst werden, sind sofort fällig; die Produktion bzw. Beschaffung der Waren erfolgt nach Zahlungseingang.
III. Der Kunde hat sämtliche Rechnungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb eines Monats seit Zugang schriftlich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung.
IV. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von SÜDWEST anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft,
V. SÜDWEST ist berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anders lautender Zahlungsanweisung zunächst auf die jüngsten Forderungen anzurechnen, wenn die Zahlungen sonst anfechtbar werden könnten. Den Zinsnachteil trägt SÜDWEST. Der Kunde erhält eine entsprechende Verrechnungsnachricht.
VI. Wenn der Kunde sich entscheidet, per SEPA-Firmen-Lastschrift zu bezahlen, verpflichtet er sich, SÜDWEST die aktuellen SEPA-Formulare ausgefüllt und unterzeichnet zur Verfügung zu stellen. Der Einzug erfolgt an dem auf der Rechnung hierfür genannten Datum. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Mitteilung des Datums auf der Rechnung als Mitteilung der geplanten Abbuchung (prenotification) genügt. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem bezeichneten Konto zu sorgen.
§ 7
Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt
I. Die vertragsschließende SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
II. Der Kunde ist verpflichtet, SÜDWEST bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten; bei Verletzung dieser Pflicht hat SÜDWEST das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
III. Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
IV. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist SÜDWEST zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn SÜDWEST die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. SÜDWEST ist berechtigt, über die zurückgenommene Vorbehaltsware Gutschrift in Höhe des Zerschlagungswertes zu erteilen, der hiermit auf 20 % des Netto-Fakturenwertes vereinbart wird. Hatte die Ware tatsächlich einen höheren Marktwert, so ist dieser anzusetzen.
V. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (inklusive Umsatzsteuer) an SÜDWEST ab; SÜDWEST nimmt die Abtretung an. SÜDWEST ermächtigt den Kunden widerruflich, an SÜDWEST abgetretene Forderungen für Rechnung von SÜDWEST im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von SÜDWEST hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen ‑ auch der zukünftigen ‑ aus der jeweiligen Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
VI. Übersteigt der realisierbare Wert der SÜDWEST nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von SÜDWEST gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird SÜDWEST insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit SÜDWEST bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an SÜDWEST entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
§ 8
Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist und dieser rechtzeitig gerügt wurde, kann der Kunde als Nacherfüllung nach Wahl von SÜDWEST entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Ist SÜDWEST zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die SÜDWEST zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Die Haftung für unerhebliche Mängel ist ausgeschlossen.
§ 9
Haftungsbeschränkung
I. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet SÜDWEST Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
(1) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die SÜDWEST eine Garantie übernommen hat;
(2) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf 30 % des Netto-Fakturenwertes, für Vermögensschäden höchstens 10% des Netto-Fakturenwertes beschränkt.
(3) darüber hinaus, soweit SÜDWEST gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(4) Für entgangenen Gewinn haftet SÜDWEST nicht.
(5) Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, SÜDWEST hat zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen.
II. Die Haftungsbegrenzungen gem. I. gelten nicht bei der Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
III. SÜDWEST bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
IV. Soweit die Haftung von SÜDWEST aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SÜDWEST.
§ 10
Zustimmungsvorbehalte bei Weiterveräußerung
I. Das Anbieten oder Versteigern von SÜDWEST-Produkten auf Internetseiten oder über Internet-Auktions-Plattformen (z. B. über eBay) bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der vorherigen Zustimmung der SÜDWEST Lacke + Farben GmbH & Co. KG.
II. Der aktive Weiterverkauf von SÜDWEST-Produkten an Unternehmen, die Baumärkte oder Baumarktketten betreiben, bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der vorherigen Zustimmung der SÜDWEST.
§ 11
Auskunfteien
Der Kunde willigt ein, dass SÜDWEST Daten über das Vertragsverhältnis und dessen vereinbarungsgemäße Abwicklung an die Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden sowie Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss und Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg sowie den Zahlungserfahrungspool übermittelt. SÜDWEST ist auch berechtigt, an die Auskunfteien bzw. Zahlungserfahrungspool Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens zu übermitteln. Hierbei wird SÜDWEST die Regelungen des Datenschutzes, insbesondere § 28 a BDSG einhalten. Die Schufa speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu geben. Kunden können bei der Schufa sowie den anderen Auskunfteien Auskunft über die dort gespeicherten Daten im Hinblick auf den Kunden erhalten. Eine Übermittlung von Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens erfolgt u.a., wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückstands fristlos gekündigt werden kann.
§ 12
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für Streitigkeiten über sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – unter Einschluss von Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der jeweiligen vertragsschließenden SÜDWEST vereinbart. SÜDWEST ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.
§ 13
Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen Daten zum Zwecke der Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erhoben, gespeichert und genutzt werden. SÜDWEST wird die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes einhalten.